Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Nordfriesland“, kurz „CSC Nordfriesland“. Er hat seinen Sitz in Hannover, Kampsriede 6a, 30659 Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V. im Namen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung von Vereinsmitgliedern. Die / der Präventionsbeauftragte/r wird vom Vorstand ernannt. Aufgabe ist das Planen und Durchführen geeigneter Maßnahmen für Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention. Der / die Präventionsbeauftragte steht unseren Mitgliedern als Ansprechperson parat. Die Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes für den Verein wie das Kooperieren mit Suchtberatungsstellen zählt ebenso zu den Aufgaben. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Schulungen erbracht.
Anbau
Nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit strebt der CSC Nordfriesland den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an. Unser Vereinszweck liegt mit Erhalten der gesetzlichen Lizenz im gemeinschaftlichen Eigenanbau durch die Mitglieder und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis an die Mitglieder.
Die Weitergabe von im gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an volljährige Personen oder an andere Anbauvereinigungen.
– Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.
– Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
– Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen.
– Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.
– Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden.
Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.
Mitglieder des CSC Nordfriesland können alle natürlichen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung eingeladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied vorgeschlagen. Der Vorstand hat das Recht, natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft anzubieten. Die Ehrenmitgliedschaft hat keine Rechte oder Pflichten.
Eine Mitgliedschaft zusätzlich zur Ehrenmitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft hat eine Mindestdauer von drei Monaten und neben der Mitgliedschaft in dieser Anbauvereinigung darf keine weitere bestehen.
Voraussetzung für den Beitritt zum Verein ist zudem die Volljährigkeit und ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der bereits sechs Monate besteht. Die
Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft, ist dieser nicht mehr gegeben, verfällt die Mitgliedschaft. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§5 Rechte & Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eigenhändig (mittelbar) an der Hanfpflanze beim gemeinschaftlichen Anbau, 1 Std. Pro Jahr mitzuwirken.
Außerdem verpflichtet sich jedes Mitglied, seinen aktuellen Wohnort umgehend zu melden, sollte er sich ändern.
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Einnahmen erzielt der Verein durch:
● Spenden
● Beiträge
● Veranstaltungserlöse
Näheres regelt die Beitrags- und Wirtschaftsordnung.
Wir sind mit Beschluss vom 17.10.24 dem CAD beigetreten, die Sinnhäftigkeit der Mitgliedschaft wollen wir nach einem halben Jahr evaluieren.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und Vorstand.
Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem / der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
⦁ Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
⦁ Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
⦁ Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
⦁ Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
⦁ Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
⦁ Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
⦁ Erlass der Beitragsordnung,
⦁ Wahl eines Beistandes pro 50 Mitglieder und Kassenprüfers,
⦁ Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein,
⦁ Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch per Mail, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das begründet widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
Der Vorstand besteht aus bis zu 3 gewählten Mitgliedern, eine dieser Personen bekleidet den Posten des Schatzmeisters. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Eine Aufwandsentschädigung kann den Vorstandsmitgliedern ausgezahlt werden.
Mit ⅔ Stimmen des Vorstandes oder über die Mitgliedervollversammlung per Tagesordnung und ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten, kann ein Beisitzer ernannt werden. Je 50 Personen im Verein sollte jemand zusätzlich zur Unterstützung ernannt werden. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch mindestens 50% der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel nach Bedarf tagen. Die Sitzungen sind vorstandsintern, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Eine Online Versammlung und Mitgliedervollversammlung auf Anforderung von ⅔ des Vorstandes ist möglich, um die Handlungsfähigkeit des Vereins flexibler zu gestalten. Bewerbungen auf Posten werden nach 1 Jahr der Mitgliedschaft erst zugelassen, der Vorstand darf dies mit ⅔ Stimmen aussetzen. Der Vorstand ernennt eine/n Präventionsbeauftragte/n im Verein.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen jedweder Art werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Auch Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte darf der Vorstand vergeben.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
- TSV Süderlügum und Umgebung von 1920 e.v., Wimmerbüller Straße 11, 25923 Süderlügum